Inhalt und Umlage

Betriebskosten und Betriebskostenabrechnung

Betriebskosten sind die laufenden Kosten eines Gebäudes, die der Vermieter auf Mieter umlegen darf, wenn der Mietvertrag es vorsieht. Hier lesen Sie, was rechtlich dazugehört, wie sich die Begriffe unterscheiden und wie eine Betriebskostenabrechnung Zeile für Zeile aufgebaut ist.

Inhaltsverzeichnis
  1. 01Was sind Betriebskosten?
  2. 02Nebenkosten, Hausgeld, Betriebskosten
  3. 03Kalte und warme Betriebskosten
  4. 04Vorauszahlung oder Pauschale
  5. 05Aufbau der Abrechnung
  6. 06Rechenbeispiel
  7. 07Was keine Betriebskosten sind
  8. 08Grundsatz der Wirtschaftlichkeit
  9. 09Anfrage an Fachpartner
  10. 10Häufige Fragen
01 Begriff

Was sind Betriebskosten?

Betriebskosten sind nach § 556 Abs. 1 BGB die Kosten, die dem Eigentümer durch das Eigentum am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen.

Drei Merkmale tragen diese Definition. Die Kosten müssen laufend anfallen, also regelmäßig wiederkehren, etwa jährlich wie die Grundsteuer oder monatlich wie der Strom für das Treppenhaus. Sie müssen aus dem Eigentum oder dem Gebrauch des Gebäudes entstehen. Und sie müssen dem Eigentümer tatsächlich entstanden sein. Welche Kostenarten das im Einzelnen sind, zählt § 2 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) in 17 Nummern auf; auf diese Liste verweist § 556 Abs. 1 Satz 3 BGB.

Ob Sie als Mieter Betriebskosten zahlen, entscheidet der Mietvertrag. Das Gesetz erlaubt die Umlage nur, wenn die Vertragsparteien sie vereinbart haben (§ 556 Abs. 1 Satz 1 BGB). Fehlt eine solche Vereinbarung, sind die Betriebskosten mit der Miete abgegolten.

Ebenso klar regelt § 1 Abs. 2 BetrKV, was nicht dazugehört: Verwaltungskosten sowie Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung. Arbeiten, die der Eigentümer selbst erledigt, darf er mit dem Betrag ansetzen, den ein Unternehmen für eine gleichwertige Leistung verlangen könnte, allerdings ohne Umsatzsteuer (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BetrKV).

02 Abgrenzung

Betriebskosten, Nebenkosten, Hausgeld: die Begriffe im Vergleich

Im Alltag werden mehrere Begriffe vermischt. Für die Abrechnung im Mietverhältnis zählt allein der Begriff Betriebskosten im Sinne des § 556 BGB.

Begriffe rund um die laufenden Wohnkosten
BegriffBedeutungWer zahlt an wen
BetriebskostenRechtsbegriff aus § 556 BGB und BetrKV, laufende umlagefähige Kosten nach § 2 BetrKVMieter an Vermieter, soweit vereinbart
NebenkostenUmgangssprachlich meist dasselbe wie Betriebskosten; im Kaufrecht auch Kaufnebenkosten wie Notar und Grunderwerbsteuerje nach Zusammenhang
HausgeldVorschuss der Wohnungseigentümer an die Gemeinschaft nach dem Wohnungseigentumsgesetz; enthält auch Verwaltung und RücklageEigentümer an die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
HeizkostenTeil der Betriebskosten (§ 2 Nr. 4 bis 6 BetrKV), verteilt nach der HeizkostenverordnungMieter an Vermieter, verbrauchsabhängig
Zweite MieteSchlagwort für die Summe der Betriebskostenkein Rechtsbegriff

Wichtig ist der Unterschied zum Hausgeld. Die Kosten der Gemeinschaft verteilen Wohnungseigentümer nach § 16 Abs. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes nach ihren Miteigentumsanteilen, soweit sie nichts anderes beschlossen haben. Darin stecken Verwaltervergütung und Erhaltungsrücklage, die nach § 1 Abs. 2 BetrKV keine Betriebskosten sind. Wer eine Eigentumswohnung vermietet, darf die Hausgeldabrechnung deshalb nicht einfach an den Mieter weiterreichen, sondern muss die umlagefähigen Positionen herausziehen.

03 Kalt und warm

Kalte und warme Betriebskosten

Die Unterscheidung in kalte und warme Betriebskosten steht in keinem Gesetz, sie ist aber praktisch, weil für beide Gruppen unterschiedliche Regeln gelten.

Kalte BetriebskostenWarme Betriebskosten
UmfangAlle Positionen des § 2 BetrKV außer Heizung und Warmwasser, also etwa Grundsteuer, Wasser, Abwasser, Müll, Reinigung, Garten, Versicherung, HauswartHeizung und Warmwasser nach § 2 Nr. 4 bis 6 BetrKV, einschließlich Brennstoff, Betriebsstrom, Wartung und Verbrauchserfassung
Verteilungnach Vereinbarung, sonst nach Wohnfläche (§ 556a Abs. 1 BGB)zu 50 bis 70 Prozent nach Verbrauch, Rest nach Fläche (§§ 7 und 8 HeizkostenV)
Erstellt vonmeist Vermieter oder Hausverwaltunghäufig ein Messdienst, der die Heizkostenabrechnung als Anlage liefert

Die Begriffe tauchen auch in Wohnungsanzeigen auf. Die Kaltmiete enthält keine Betriebskosten. Die Warmmiete umfasst Kaltmiete, die Vorauszahlung auf die kalten Betriebskosten und die Vorauszahlung für Heizung und Warmwasser. Die Abrechnung der warmen Betriebskosten erklärt die Seite Heizkostenabrechnung.

04 Mietvertrag

Betriebskosten in der Miete: Vorauszahlung, Pauschale oder Inklusivmiete

Wie Betriebskosten für eine Wohnung bezahlt werden, legt der Mietvertrag fest. § 556 Abs. 2 BGB lässt zwei Formen zu.

  1. 01
    Vorauszahlung

    Sie zahlen monatlich einen Abschlag. Einmal im Jahr rechnet der Vermieter ab und verrechnet die Abschläge mit den tatsächlichen Kosten. Vorauszahlungen dürfen nur in angemessener Höhe vereinbart werden (§ 556 Abs. 2 Satz 2 BGB). Nach jeder Abrechnung kann jede Seite sie durch Erklärung in Textform auf eine angemessene Höhe anpassen (§ 560 Abs. 4 BGB).

  2. 02
    Pauschale

    Sie zahlen einen festen Betrag, eine Abrechnung gibt es nicht. Steigen die Kosten, darf der Vermieter die Erhöhung nur umlegen, wenn der Vertrag das vorsieht, und muss den Grund in Textform erläutern (§ 560 Abs. 1 BGB). Sinken die Kosten, ist die Pauschale herabzusetzen (§ 560 Abs. 3 BGB).

  3. 03
    Inklusivmiete

    Die Betriebskosten sind in der Miete enthalten und werden nicht gesondert ausgewiesen. Auch hier gibt es keine jährliche Abrechnung. Für Heizung und Warmwasser gilt in Gebäuden mit zentraler Versorgung allerdings die Heizkostenverordnung, die eine verbrauchsabhängige Abrechnung verlangt (§ 2 HeizkostenV).

Nur bei der Vorauszahlung schuldet der Vermieter eine Betriebskostenabrechnung. Sie muss Ihnen spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen (§ 556 Abs. 3 Satz 2 BGB).Wie die Frist berechnet wird, steht unter Frist der Nebenkostenabrechnung.

05 Aufbau

Aufbau einer Betriebskostenabrechnung

Ein Formular schreibt das Gesetz nicht vor. Die Abrechnung muss aber eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben sein (§ 259 BGB), die Sie ohne Fachwissen nachvollziehen können. Der Bundesgerichtshof verlangt Gesamtkosten, Umlageschlüssel, Berechnung des Anteils und Abzug der Vorauszahlungen (BGH, Urteil vom 20.01.2016, VIII ZR 93/15). In der Praxis hat eine Betriebskostenabrechnung meist diese Teile:

TeilInhaltWas Sie damit prüfen
KopfVermieter, Mieter, Anschrift und Lage der Wohnung, DatumIst die richtige Wohnung gemeint?
Abrechnungszeitraumhöchstens zwölf Monate, oft das Kalenderjahr; bei Ein oder Auszug zusätzlich Ihre NutzungszeitFristbeginn und zeitanteilige Verteilung
AbrechnungseinheitGebäude oder Wirtschaftseinheit mit Gesamtfläche, Zahl der Wohnungen und PersonenStimmen die Gesamtwerte mit dem Vorjahr überein?
Kostenaufstellungjede Kostenart mit Gesamtbetrag, Schlüssel, Gesamtwert, Ihrem Wert und Ihrem Anteilvereinbarte Kostenart, plausible Höhe, richtiger Schlüssel
Heizkostenabrechnungoft als Anlage eines Messdienstes, mit CO2 KostenaufteilungVerbrauchsanteil, Ablesewerte, CO2 Stufe
ErgebnisSumme Ihrer Kosten minus geleistete VorauszahlungenSind alle Zahlungen berücksichtigt?
Hinweiseneue Vorauszahlung, Zahlungsziel, Angebot zur BelegeinsichtAnpassung nach § 560 Abs. 4 BGB

Fehlt eine der Mindestangaben, ist die Abrechnung formell unwirksam und wahrt die Frist nicht. Eine Liste der wichtigsten Prüfschritte finden Sie auf der Startseite unter Nebenkostenabrechnung prüfen.

06 Beispiel

Beispiel: Betriebskostenabrechnung für eine 72 m² Wohnung

Das folgende Rechenbeispiel ist frei gewählt und dient nur der Veranschaulichung. Ein Mehrfamilienhaus hat sechs Wohnungen mit zusammen 480 m² Wohnfläche und elf Bewohnern. Die Wohnung im Beispiel hat 72 m² und zwei Bewohner. Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr 2025, die monatliche Vorauszahlung betrug 270 Euro.

Rechenbeispiel, alle Beträge in Euro
KostenartGesamtSchlüsselAnteilIhr Betrag
Grundsteuer2.160,00Wohnfläche72 von 480 m²324,00
Wasserversorgung2.200,00Personen2 von 11400,00
Entwässerung1.980,00Personen2 von 11360,00
Heizung und Warmwasser7.900,00HeizkostenabrechnungVerbrauch und Fläche1.123,20
Straßenreinigung240,00Wohnfläche72 von 480 m²36,00
Müllbeseitigung1.320,00Personen2 von 11240,00
Gebäudereinigung1.440,00Wohnfläche72 von 480 m²216,00
Gartenpflege720,00Wohnfläche72 von 480 m²108,00
Beleuchtung180,00Wohnfläche72 von 480 m²27,00
Sach und Haftpflichtversicherung1.920,00Wohnfläche72 von 480 m²288,00
Hauswart1.680,00Wohnfläche72 von 480 m²252,00
Sonstige: Prüfung Rauchwarnmelder180,00Wohneinheiten1 von 630,00
Summe Ihrer Betriebskosten3.404,20
Geleistete Vorauszahlungen12 × 270,003.240,00
Nachzahlung164,20

So entsteht jede Zeile: Gesamtbetrag geteilt durch den Gesamtwert, mal Ihren Wert. Bei der Grundsteuer sind das 2.160 Euro geteilt durch 480 m², also 4,50 Euro je m², mal 72 m². Die Heizkosten übernimmt der Vermieter als Ergebnis aus der Heizkostenabrechnung. Dieselben Zahlen stehen als Beispiel in unserer Vorlage für die Nebenkostenabrechnung, die Sie herunterladen und mit eigenen Werten füllen können.

Umgerechnet ergeben die 3.404,20 Euro rund 3,94 Euro je m² und Monat. Ob das viel oder wenig ist, hängt von Ausstattung, Region und Heizung ab. Einen Vergleich mit dem Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbunds ermöglicht der Rechner unter Nebenkosten pro qm.

07 Abgrenzung

Was keine Betriebskosten sind

Viele Fehler in Abrechnungen entstehen, weil Kosten mitlaufen, die nach § 1 BetrKV nicht dazugehören. Das sind vor allem:

  • Verwaltungskosten: Hausverwaltung, Aufsicht, Prüfung des Jahresabschlusses und Geschäftsführung (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV), in der Praxis auch Kontoführung und Porto.
  • Instandhaltung und Instandsetzung: Reparaturen und der Austausch defekter Teile (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV).
  • Rücklagen: Beiträge zur Erhaltungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft; sie finanzieren künftige Instandhaltung.
  • Einmalige Kosten: Anschaffungen und Kosten, die nicht laufend anfallen und damit schon die Definition in § 1 Abs. 1 BetrKV verfehlen.

Einzelne Grenzfälle wie Rauchwarnmelder, Kabelanschluss oder Glasfaser behandelt die Seite umlagefähige Nebenkosten ausführlich.

08 Höhe

Grundsatz der Wirtschaftlichkeit

Auch eine umlagefähige Kostenart darf nicht in beliebiger Höhe umgelegt werden. § 556 Abs. 3 Satz 1 BGB verpflichtet den Vermieter, beim Abrechnen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Für Pauschalen und Anpassungen wiederholt § 560 Abs. 5 BGB diesen Grundsatz.

Praktisch heißt das: Der Vermieter muss Leistungen zu einem angemessenen Preis einkaufen und darf keine unnötigen Kosten verursachen. Ein Verstoß ist nicht schon dann gegeben, wenn eine Position über dem Durchschnitt liegt; ein deutlicher Abstand zum Vorjahr oder zu Vergleichswerten ist aber ein Anlass, die Belege einzusehen und nach den Gründen zu fragen.Wie das geht, erklärt die Seite Belegeinsicht.

Für Mieter: Notieren Sie für jede Kostenart den Betrag des Vorjahres neben dem aktuellen Wert. Sprünge um ein Viertel oder darüber fallen so sofort auf und lassen sich gezielt nachfragen.

09 Anfrage

Betriebskostenabrechnung prüfen lassen

Sie möchten Ihre Betriebskostenabrechnung von Fachleuten prüfen lassen? Über dieses Formular leiten wir Ihre Anfrage an einen unabhängigen Fachpartner weiter, zum Beispiel eine Kanzlei für Mietrecht. Die Vermittlung ist für Sie kostenlos; ob und zu welchen Konditionen der Fachpartner tätig wird, vereinbaren Sie direkt mit ihm. Wir selbst prüfen keine Abrechnungen und beraten nicht rechtlich.

10 FAQ

Häufige Fragen zu Betriebskosten

Was sind kalte Betriebskosten?

Kalte Betriebskosten sind alle umlagefähigen Betriebskosten außer Heizung und Warmwasser, also etwa Grundsteuer, Wasser, Abwasser, Müllabfuhr, Hausreinigung, Gartenpflege, Versicherungen und Hauswart. Der Begriff ist nicht gesetzlich definiert, wird aber in Mietverträgen und Anzeigen häufig verwendet.

Ist Betriebskostenabrechnung dasselbe wie Nebenkostenabrechnung?

Ja. Das Gesetz spricht von Betriebskosten, im Alltag heißt die Abrechnung meist Nebenkostenabrechnung. Gemeint ist die jährliche Abrechnung über die Vorauszahlungen nach § 556 Abs. 3 BGB.

Muss ich Betriebskosten zahlen, wenn im Mietvertrag nichts dazu steht?

Nein. Betriebskosten trägt der Mieter nur, wenn das vereinbart ist (§ 556 Abs. 1 BGB). Ohne Vereinbarung sind sie mit der Miete abgegolten. Eine Ausnahme bilden Heizung und Warmwasser in Gebäuden mit zentraler Anlage, für die die Heizkostenverordnung eine verbrauchsabhängige Abrechnung vorschreibt.

Wie hoch dürfen die Vorauszahlungen sein?

Vorauszahlungen dürfen nur in angemessener Höhe vereinbart werden (§ 556 Abs. 2 Satz 2 BGB). Orientierung geben die Kosten der letzten Abrechnung. Nach einer Abrechnung können Mieter und Vermieter die Vorauszahlung durch Erklärung in Textform anpassen (§ 560 Abs. 4 BGB).

Darf der Vermieter Kosten für die Hausverwaltung umlegen?

Nein. Verwaltungskosten sind nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV keine Betriebskosten. Das gilt auch für Kontoführungsgebühren und Porto.

Wer erstellt die Heizkostenabrechnung?

Verantwortlich ist der Vermieter. In Mehrfamilienhäusern beauftragt er dafür häufig einen Messdienst, der die Verbrauchswerte erfasst und die Heizkosten nach der Heizkostenverordnung aufteilt. Das Ergebnis fließt als eigene Position in die Betriebskostenabrechnung ein.

Stand: Oktober 2026. Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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