Inhalt und Umlage

Umlagefähige Nebenkosten: was der Vermieter umlegen darf

Nicht jede Rechnung des Vermieters gehört in die Nebenkostenabrechnung. Diese Seite zeigt, was in den Nebenkosten enthalten sein darf, welche Kosten nicht umlagefähig sind und wie Grenzfälle wie Kabelanschluss, Glasfaser oder Rauchwarnmelder zu behandeln sind.

Inhaltsverzeichnis
  1. 01Wann Kosten umlagefähig sind
  2. 02Was enthalten sein darf
  3. 03Nicht umlagefähige Kosten
  4. 04Grundsteuer
  5. 05Kabel und Glasfaser
  6. 06Sonstige Betriebskosten
  7. 07Hauswart und Eigenleistung
  8. 08Checkliste
  9. 09Anfrage an Fachpartner
  10. 10Häufige Fragen
01 Grundsatz

Wann Nebenkosten umlagefähig sind

Eine Kostenposition darf nur dann in Ihrer Abrechnung stehen, wenn drei Voraussetzungen zusammenkommen.

  1. 01
    Betriebskosten im Sinne der BetrKV

    Die Kosten fallen laufend an und gehören zu einer der 17 Nummern des § 2 BetrKV. Verwaltung sowie Instandhaltung und Instandsetzung sind ausgeschlossen (§ 1 Abs. 2 BetrKV).

  2. 02
    Vereinbart im Mietvertrag

    Der Mieter trägt Betriebskosten nur, soweit das vereinbart ist (§ 556 Abs. 1 BGB). Ein Verweis auf den Katalog der BetrKV ist üblich. Sonstige Betriebskosten nach Nr. 17 müssen einzeln benannt sein.

  3. 03
    Tatsächlich entstanden und wirtschaftlich

    Umgelegt werden die Kosten, die im Abrechnungszeitraum angefallen sind, und zwar unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit (§ 556 Abs. 3 Satz 1 BGB).

Fehlt eine der drei Voraussetzungen, gehört die Position nicht in Ihre Abrechnung, auch wenn sie im Haus tatsächlich angefallen ist. Den Begriff der Betriebskosten selbst erklärt die Seite Betriebskosten.

02 Inhalt

Was in den Nebenkosten enthalten sein darf

Die Startseite zeigt die 17 Nummern des § 2 BetrKV im Überblick. Wichtiger für die Prüfung ist, was die Verordnung zu den einzelnen Nummern ausdrücklich mitzählt. Die folgende Übersicht fasst den Wortlaut nach Gruppen zusammen.

Inhalt der Kostenarten nach § 2 BetrKV (Auszug)
GruppeAusdrücklich enthalten
Öffentliche Lasten (Nr. 1)namentlich die Grundsteuer
Wasser und Abwasser (Nr. 2 und 3)Wasserverbrauch, Grundgebühren, Miete und Eichung der Wasserzähler, Kosten der Berechnung und Aufteilung, Wartung von Wassermengenreglern, Wasseraufbereitung, Gebühren für die Entwässerung, Betrieb einer Entwässerungspumpe
Heizung und Warmwasser (Nr. 4 bis 6)Brennstoff und Lieferung, Betriebsstrom, Bedienung, Wartung, Reinigung, Messungen nach dem Bundes Immissionsschutzgesetz, Miete und Verwendung der Verbrauchserfassung, Wärmelieferung, Wartung von Etagenheizungen
Aufzug (Nr. 7)Betriebsstrom, Beaufsichtigung, Bedienung, Pflege, regelmäßige Prüfung, Reinigung
Straßenreinigung und Müll (Nr. 8)Gebühren, private Reinigung, Müllabfuhr, Müllschlucker und Müllmengenerfassung
Reinigung und Garten (Nr. 9 und 10)Reinigung gemeinsam genutzter Gebäudeteile einschließlich Fahrkorb, Ungezieferbekämpfung, Pflege gärtnerisch angelegter Flächen, Erneuerung von Pflanzen, Pflege von Spielplätzen einschließlich neuem Sand
Beleuchtung und Schornstein (Nr. 11 und 12)Strom für Außenbeleuchtung und Gemeinschaftsflächen, Kehrgebühren
Versicherungen (Nr. 13)Gebäudeversicherung gegen Feuer, Sturm, Wasser und Elementarschäden, Glasversicherung, Haftpflicht für Gebäude, Öltank und Aufzug
Hauswart (Nr. 14)Vergütung, Sozialbeiträge und geldwerte Leistungen, soweit nicht Instandhaltung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder Hausverwaltung
Antenne, Breitband, Glasfaser (Nr. 15)Betriebsstrom und Prüfung; Kabelentgelte nur bis 30.06.2024; Glasfaser Bereitstellungsentgelt unter Bedingungen
Wäschepflege (Nr. 16)Betriebsstrom, Pflege, Reinigung und Prüfung gemeinschaftlicher Waschmaschinen und Trockner
Sonstige (Nr. 17)andere Betriebskosten im Sinne des § 1 BetrKV, nur wenn vereinbart

Quelle: § 2 BetrKV, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 27.10.2026.

03 Ausgeschlossen

Nicht umlagefähige Nebenkosten

Die folgenden Kosten haben in einer Betriebskostenabrechnung nichts zu suchen. Finden Sie eine solche Position, kürzt sich Ihr Anteil um den entsprechenden Betrag.

PositionWarum nicht umlagefähig
Hausverwaltung, Kontoführung, PortoVerwaltungskosten (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV)
Reparaturen, Austausch defekter TeileInstandhaltung und Instandsetzung (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV)
Erhaltungsrücklage einer Eigentümergemeinschaftdient der künftigen Instandhaltung, keine laufenden Betriebskosten
Miete für Rauchwarnmeldernach BGH, Urteil vom 11.05.2022, VIII ZR 379/20, keine Betriebskosten, auch nicht als sonstige Betriebskosten
Kabelentgelte ab dem 1. Juli 2024§ 2 Nr. 15 BetrKV lässt Nutzungsentgelte und Gebühren für die Kabelweitersendung nur bis 30.06.2024 zu
Rechtsschutz und Hausratversicherung des Vermieterskeine Sach oder Haftpflichtversicherung des Gebäudes im Sinne von § 2 Nr. 13 BetrKV
Kosten leer stehender Wohnungenbei Umlage nach Wohnfläche trägt der Vermieter den Anteil des Leerstands (BGH, Urteil vom 31.05.2006, VIII ZR 159/05)
Bauschutt und Sperrmüll nach Umbaukeine laufende Müllbeseitigung, sondern Kosten einer Baumaßnahme

Typisch sind Mischrechnungen, in denen ein Teil umlagefähig ist und ein anderer nicht. Eine Wartungsrechnung für den Aufzug kann zum Beispiel den Austausch eines Bauteils enthalten. Dann darf nur der Wartungsanteil in die Abrechnung, und der Vermieter muss den Rest herausrechnen.

04 Grundsteuer

Grundsteuer in den Nebenkosten

Die Grundsteuer ist die einzige öffentliche Last, die § 2 Nr. 1 BetrKV namentlich nennt. Sie ist umlagefähig, wenn der Mietvertrag die Umlage vorsieht. Ohne besondere Vereinbarung wird sie nach Wohnfläche verteilt (§ 556a Abs. 1 BGB), bei einer vermieteten Eigentumswohnung nach dem Schlüssel der Eigentümergemeinschaft (§ 556a Abs. 3 BGB).

Umgelegt wird der Betrag, der für den Abrechnungszeitraum tatsächlich festgesetzt ist. Ändert sich der Bescheid, ändert sich auch der umlagefähige Betrag. Steigt die Grundsteuer deutlich, kann der Vermieter nach der nächsten Abrechnung die Vorauszahlung in Textform anpassen (§ 560 Abs. 4 BGB). Prüfen Sie, ob der in der Abrechnung genannte Betrag zum Bescheid passt; den Bescheid können Sie im Rahmen der Belegeinsicht verlangen (§ 556 Abs. 4 BGB).

05 Medien

Kabelgebühren und Glasfaser seit Juli 2024

Bis zum 30. Juni 2024 durften Vermieter die Entgelte für den Kabelanschluss über die Nebenkosten abrechnen. Seit dem 1. Juli 2024 erlaubt § 2 Nr. 15 BetrKV für Gemeinschaftsantenne und Breitbandverteilanlage nur noch die Kosten des Betriebsstroms und der Prüfung, nicht mehr Nutzungsentgelte, Gebühren für die Kabelweitersendung oder Grundgebühren für Breitbandanschlüsse. Wer im Abrechnungsjahr 2024 noch Kabelentgelte für das zweite Halbjahr findet, sollte nachfragen.

Neu ist das Glasfaser Bereitstellungsentgelt (§ 2 Nr. 15 Buchstabe c BetrKV in Verbindung mit § 72 Telekommunikationsgesetz). Es gilt für eine gebäudeinterne Verteilanlage, die vollständig aus Glasfaser besteht und bei der Sie Ihren Anbieter frei wählen können. Das Entgelt ist begrenzt:

  • höchstens 60 Euro im Jahr und höchstens 540 Euro insgesamt je Wohneinheit (§ 72 Abs. 2 TKG),
  • erhoben für bis zu fünf Jahre, in Ausnahmefällen bis zu neun Jahre,
  • vom Mieter nur bei wirtschaftlicher Umsetzung zu tragen (§ 556 Abs. 3a BGB),
  • bei einer aufwändigen Maßnahme über 300 Euro Gesamtkosten nur, wenn der Vermieter nach Möglichkeit drei Angebote eingeholt und das wirtschaftlichste gewählt hat.
06 Nr. 17

Sonstige Betriebskosten: nur mit Vereinbarung

Nummer 17 ist ein Auffangtatbestand für Betriebskosten im Sinne des § 1 BetrKV, die in den Nummern 1 bis 16 nicht vorkommen. Umlegen darf der Vermieter sie nur, wenn der Mietvertrag sie konkret bezeichnet. Ein bloßer Hinweis auf sonstige Betriebskosten genügt nicht.

Als Beispiele nennt der Deutsche Mieterbund in seinem Überblick zum Betriebskostenspiegel die Kosten für ein Schwimmbad oder eine Sauna im Haus, Prüfgebühren für Feuerlöscher und die Reinigung von Dachrinnen. Für Rauchwarnmelder hat der Bundesgerichtshof unterschieden: Die Miete der Geräte ist nicht umlagefähig (VIII ZR 379/20); die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Funktion können dagegen Betriebskosten sein, wenn sie vereinbart sind.

07 Hauswart

Hauswart, Gartenpflege und Eigenleistungen des Vermieters

Beim Hauswart steckt der Fehler oft im Detail. Umlagefähig sind Vergütung, Sozialbeiträge und geldwerte Leistungen, soweit die Arbeit nicht Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder Hausverwaltung betrifft (§ 2 Nr. 14 BetrKV). Erledigt der Hauswart auch Reinigung, Gartenpflege oder Winterdienst, dürfen diese Arbeitskosten nicht ein zweites Mal unter den Nummern 2 bis 10 und 16 erscheinen.

Fragen Sie deshalb nach dem Hauswartvertrag oder der Tätigkeitsbeschreibung. Ein Anteil für Kleinreparaturen oder Verwaltungsarbeit muss herausgerechnet sein.

Erledigt der Vermieter selbst Arbeiten wie Gartenpflege oder Treppenhausreinigung, darf er sie mit dem Betrag ansetzen, den ein Unternehmen für die gleiche Leistung berechnen würde, aber ohne Umsatzsteuer (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BetrKV).

08 Checkliste

Checkliste: Positionen der Abrechnung prüfen

  • Steht jede Position im Mietvertrag, direkt oder über den Verweis auf § 2 BetrKV?
  • Sind sonstige Betriebskosten im Vertrag einzeln benannt?
  • Enthält eine Position Verwaltung, Kontoführung, Porto oder Reparaturen?
  • Tauchen Kabelentgelte nach dem 30. Juni 2024 auf?
  • Wird Miete für Rauchwarnmelder oder andere Geräte umgelegt, die nicht der Verbrauchserfassung nach Heizkostenverordnung dienen?
  • Sind Hauswart und Reinigung oder Gartenpflege doppelt abgerechnet?
  • Passen Grundsteuer und Versicherung zu Bescheid und Police?
  • Ist eine Position im Vergleich zum Vorjahr stark gestiegen, ohne dass ein Grund erkennbar ist?

Wie sich der Anteil Ihrer Wohnung bei jeder Position berechnet, zeigt die Seite Umlageschlüssel.Wenn Sie Fehler finden, hilft die Seite Widerspruch gegen die Nebenkostenabrechnung bei der Formulierung. Alle weiteren Prüfschritte stehen auf der Startseite Nebenkostenabrechnung prüfen.

09 Anfrage

Unklare Positionen prüfen lassen

Ob eine Klausel im Mietvertrag eine Kostenart wirksam umlegt, ist eine Rechtsfrage des Einzelfalls. Über dieses Formular leiten wir Ihre Anfrage an einen unabhängigen Fachpartner weiter, zum Beispiel eine Kanzlei für Mietrecht. Die Vermittlung ist für Sie kostenlos; die Konditionen vereinbaren Sie direkt mit dem Fachpartner. Wir selbst prüfen nicht und beraten nicht rechtlich.

10 FAQ

Häufige Fragen zu umlagefähigen Nebenkosten

Was ist in den Nebenkosten enthalten?

Enthalten sein dürfen nur Betriebskosten nach § 2 BetrKV, die im Mietvertrag vereinbart sind, etwa Grundsteuer, Wasser und Abwasser, Heizung und Warmwasser, Aufzug, Müllabfuhr, Straßenreinigung, Gebäudereinigung, Gartenpflege, Beleuchtung, Schornsteinreinigung, Versicherungen, Hauswart und Wäschepflege. Sonstige Betriebskosten müssen im Vertrag einzeln genannt sein.

Darf der Vermieter die Grundsteuer auf mich umlegen?

Ja, wenn der Mietvertrag die Umlage der Betriebskosten vorsieht. Die Grundsteuer ist in § 2 Nr. 1 BetrKV ausdrücklich genannt. Umgelegt wird der Betrag aus dem Bescheid für den Abrechnungszeitraum.

Muss ich noch Kabelgebühren über die Nebenkosten zahlen?

Seit dem 1. Juli 2024 nicht mehr. § 2 Nr. 15 BetrKV erlaubt Nutzungsentgelte und Gebühren für die Kabelweitersendung nur bis zum 30. Juni 2024. Umlagefähig bleiben Betriebsstrom und Prüfung der Anlage.

Sind Kosten für Rauchwarnmelder umlagefähig?

Die Miete der Geräte nicht, das hat der Bundesgerichtshof am 11.05.2022 entschieden (VIII ZR 379/20). Die Kosten der regelmäßigen Prüfung können als sonstige Betriebskosten umgelegt werden, wenn der Mietvertrag sie benennt.

Wer zahlt die Nebenkosten leer stehender Wohnungen?

Bei einer Verteilung nach Wohnfläche trägt der Vermieter den Anteil der leer stehenden Flächen. Die Gesamtfläche darf also nicht um den Leerstand verkleinert werden (BGH, Urteil vom 31.05.2006, VIII ZR 159/05).

Was kann ich tun, wenn nicht umlagefähige Kosten in der Abrechnung stehen?

Teilen Sie dem Vermieter innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang der Abrechnung mit, welche Position Sie beanstanden und warum (§ 556 Abs. 3 Satz 5 BGB). Bitten Sie gegebenenfalls um Belegeinsicht und um eine korrigierte Abrechnung.

Stand: Oktober 2026. Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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