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Worum es beim CO2KostAufG geht
Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) verteilt die CO2 Kosten, die über den nationalen Emissionshandel in den Preisen für Heizöl, Erdgas und andere Brennstoffe stecken, zwischen Mieter und Vermieter.
Ziel ist nach § 1 CO2KostAufG eine Aufteilung entsprechend den Verantwortungsbereichen: Mieter sollen zu sparsamem Heizen angehalten werden, Eigentümer zu Investitionen in klimaschonende Heizungen und energetische Sanierung. Je schlechter der energetische Zustand des Gebäudes, desto größer der Anteil des Vermieters.
Das Gesetz gilt für Gebäude, in denen Brennstoffe zur Wärmeerzeugung genutzt werden, für die Emissionsfaktoren nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz festgelegt sind, und ebenso für die gewerbliche Lieferung von Wärme, etwa Fernwärme (§ 2 Abs. 1). Es ist auf Abrechnungszeiträume anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen (§ 11 Abs. 2). Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), bis 28.07.2026 Gebäudeenergiegesetz (GEG), sind ab 2028 neue Regeln für bestimmte neu eingebaute Heizungen hinzugekommen (siehe unten).
Welche Angaben auf der Brennstoffrechnung stehen müssen
Grundlage der Berechnung sind die Rechnungen des Brennstofflieferanten oder Wärmelieferanten. Nach § 3 Abs. 1 CO2KostAufG müssen sie allgemeinverständlich ausweisen:
- die Brennstoffemissionen der Lieferung in Kilogramm CO2,
- den Preisbestandteil der CO2 Kosten für die gelieferte Menge,
- den Emissionsfaktor des Brennstoffs in Kilogramm CO2 je Kilowattstunde,
- den Energiegehalt der gelieferten Menge in Kilowattstunden,
- einen Hinweis auf die Erstattungsansprüche nach § 6 Abs. 2 und § 8 Abs. 2.
Für den Rechner brauchen Sie die erste und die zweite Angabe sowie die Wohnfläche, die der Vermieter für das Gebäude ansetzt. Weichen die Lieferzeiträume vom Abrechnungszeitraum ab, sind die Emissionen auf den Abrechnungszeitraum umzurechnen (§ 5 Abs. 1 Satz 5).
Das Stufenmodell für Wohngebäude
Der Vermieter ermittelt im Zuge der Heizkostenabrechnung den CO2 Ausstoß des Gebäudes in Kilogramm je Quadratmeter Wohnfläche und Jahr und rundet ihn auf die erste Nachkommastelle (§ 5 Abs. 1 Satz 1 und 3). Diesen Wert ordnet er in die Tabelle der Anlage zum Gesetz ein. Versorgt er eine Wohnung gesondert mit Wärme, zählt der Ausstoß dieser Wohnung (§ 5 Abs. 1 Satz 2).
| Stufe | kg CO2 je m² und Jahr | Mieter | Vermieter |
|---|---|---|---|
| 1 | unter 12 | 100 % | 0 % |
| 2 | 12 bis unter 17 | 90 % | 10 % |
| 3 | 17 bis unter 22 | 80 % | 20 % |
| 4 | 22 bis unter 27 | 70 % | 30 % |
| 5 | 27 bis unter 32 | 60 % | 40 % |
| 6 | 32 bis unter 37 | 50 % | 50 % |
| 7 | 37 bis unter 42 | 40 % | 60 % |
| 8 | 42 bis unter 47 | 30 % | 70 % |
| 9 | 47 bis unter 52 | 20 % | 80 % |
| 10 | ab 52 | 5 % | 95 % |
Ist ein Abrechnungszeitraum von unter einem Jahr vereinbart, werden die Grenzwerte der Tabelle anteilig gekürzt (§ 5 Abs. 1 Satz 4). Bei sechs Monaten liegt die erste Grenze also bei 6 statt 12 Kilogramm.
Rechner: CO2 Kosten zwischen Mieter und Vermieter aufteilen
Tragen Sie die Werte aus der Heizkostenabrechnung oder der Brennstoffrechnung ein. Der Rechner rundet den Ausstoß je m² wie das Gesetz auf eine Nachkommastelle und ordnet ihn der Stufe zu.
CO2 Kostenaufteilung berechnen
Der Rechner bildet das Stufenmodell nach § 5 und Anlage CO2KostAufG, die hälftige Teilung bei Nichtwohngebäuden nach § 8 und die Kürzung nach § 9 ab. Nicht berücksichtigt sind die ab 2028 geltenden Sonderregeln für Heizungen nach § 43 GModG. Er ersetzt keine Prüfung im Einzelfall. Ihre Eingaben bleiben in Ihrem Browser.
Rechenbeispiele zum Stufenmodell
Die folgenden Fälle sind Teil der Testfälle, mit denen der Rechner geprüft wurde. Sie zeigen auch die Wirkung der Rundung an den Stufengrenzen.
| Eingabe | kg je m² | Stufe | Vermieter | Ergebnis in Euro |
|---|---|---|---|---|
| 15.000 kg, 600 m², 1.200 € CO2 Kosten | 25,0 | 4 | 30 % | Vermieter 360,00, Mieter 840,00 |
| 1.196 kg, 100 m² | 12,0 (aus 11,96) | 2 | 10 % | |
| 1.194 kg, 100 m² | 11,9 (aus 11,94) | 1 | 0 % | |
| 3.699 kg, 100 m² | 37,0 (aus 36,99) | 7 | 60 % | |
| 80.000 kg, 1.000 m², 2.000 € | 80,0 | 10 | 95 % | Vermieter 1.900,00, Mieter 100,00 |
| 700 kg, 100 m², Zeitraum 6 Monate | 7,0 | 2 | 10 % | Grenzen halbiert |
| 2.500 kg, 100 m², Denkmalschutz | 25,0 | 4 | 15 % statt 30 % | |
| Nichtwohngebäude, 1.000 € | 50 % | Vermieter 500,00 |
Den Mieteranteil verteilt der Vermieter anschließend nach dem Schlüssel der Heizkostenabrechnung auf die einzelnen Wohnungen (§ 7 Abs. 1 Satz 2 CO2KostAufG). Im ersten Beispiel tragen alle Mieter zusammen 840 Euro; eine Wohnung mit einem Anteil von 15 Prozent an den Heizkosten trägt davon 126 Euro.
Was in der Heizkostenabrechnung stehen muss
Der Vermieter muss in der Heizkostenabrechnung drei Dinge ausweisen: den auf den Mieter entfallenden Anteil an den CO2 Kosten, die Einstufung des Gebäudes oder der Wohnung und die Berechnungsgrundlagen (§ 7 Abs. 3 CO2KostAufG).
Fehlt eine dieser Angaben oder hat der Vermieter den Anteil nicht bestimmt, dürfen Sie Ihren Anteil an den Heizkosten um 3 Prozent kürzen (§ 7 Abs. 4). Die Kürzung bezieht sich auf die gesamten Heizkosten laut Abrechnung, nicht nur auf die CO2 Kosten. Wie die übrigen Kürzungsrechte funktionieren, steht unter Heizkostenabrechnung.
Eine Besonderheit gilt in Häusern mit höchstens zwei Wohnungen, von denen der Vermieter eine selbst bewohnt, sowie in Fällen des § 11 HeizkostenV, wenn die Parteien eine Abrechnung vereinbart haben: Dort trägt der Mieter seinen Anteil entsprechend dem vereinbarten Abrechnungsverfahren (§ 7 Abs. 2).
Gasetagenheizung: Erstattung beim Vermieter verlangen
Haben Sie einen eigenen Gasvertrag für Ihre Etagenheizung, gibt es keine Heizkostenabrechnung des Vermieters. Dann ermitteln Sie selbst den CO2 Ausstoß Ihrer Wohnung je m² und ordnen ihn in die Tabelle ein (§ 5 Abs. 3 CO2KostAufG). Den Vermieteranteil müssen Sie aktiv geltend machen:
- 01Frist von zwölf Monaten
Der Erstattungsanspruch ist innerhalb von zwölf Monaten, nachdem der Lieferant gegenüber Ihnen abgerechnet hat, in Textform geltend zu machen (§ 6 Abs. 2 Satz 3).
- 02Verrechnung oder Zahlung
Bei vereinbarten Betriebskostenvorauszahlungen kann der Vermieter den Betrag mit der nächsten Betriebskostenabrechnung verrechnen (§ 6 Abs. 2 Satz 4).
- 03Kürzung bei Gasherd
Nutzen Sie den Brennstoff auch für andere Zwecke, etwa zum Kochen, kürzt sich der Anspruch um 5 Prozent (§ 6 Abs. 3).
Der Rechner hilft auch hier: Tragen Sie den Ausstoß laut Gasrechnung und die Wohnfläche Ihrer Wohnung ein.
Ausnahmen: Denkmalschutz, Anschlusszwang, Gewerbe
Stehen öffentlich rechtliche Vorgaben einer wesentlichen energetischen Verbesserung des Gebäudes oder der Heizung entgegen, halbiert sich der Prozentsatz des Vermieters (§ 9 Abs. 1). Beispiele nennt das Gesetz selbst: Denkmalschutz, eine Pflicht zur Wärmelieferung etwa durch Anschluss und Benutzungszwang und die Lage in einem Gebiet mit Erhaltungssatzung nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch. Stehen Vorgaben sowohl dem Gebäude als auch der Heizung entgegen, entfällt die Aufteilung ganz (§ 9 Abs. 2). Der Vermieter muss die Umstände nachweisen (§ 9 Abs. 3).
Bei Nichtwohngebäuden gilt kein Stufenmodell. Vereinbarungen, nach denen der Mieter mehr als 50 Prozent der CO2 Kosten trägt, sind unwirksam (§ 8 Abs. 1). Ebenso unwirksam sind bei Wohngebäuden Vereinbarungen, nach denen der Mieter mehr als seinen Anteil aus dem Stufenmodell tragen soll (§ 6 Abs. 1).
Neue Regeln ab 2028 für neu eingebaute Gas und Ölheizungen
Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz wurde das CO2KostAufG zum 29.07.2026 erweitert. Für Heizungen mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas, die nach dem 29. Juli 2026 in ein bestehendes Gebäude eingebaut werden und deshalb unter § 43 Abs. 1 GModG fallen, tragen Vermieter und Mieter künftig jeweils die Hälfte von drei Kostenblöcken (§ 5a Abs. 3 CO2KostAufG):
- die Gasnetzentgelte ab dem 1. Januar 2028,
- die CO2 Kosten ab dem 1. Januar 2028, abweichend vom Stufenmodell,
- die Kosten der verpflichtend beizumischenden Brennstoffe ab dem 1. Januar 2029, bezogen auf einen Brennstoffanteil von höchstens 30 Prozent.
Für eng begrenzte Härtefälle sieht § 5d eine Rückkehr zum Stufenmodell vor, die unter anderem von der Lage auf dem Wohnungsmarkt, vom Verhältnis der Miete zur ortsüblichen Vergleichsmiete, von der Zahl der vermieteten Wohnungen und von einer Effizienzklasse G oder H abhängt. Für alle anderen Heizungen bleibt es beim Stufenmodell oben.
CO2 Aufteilung prüfen lassen
Fehlt der CO2 Ausweis in Ihrer Heizkostenabrechnung, oder ist die Einstufung unklar? Über dieses Formular leiten wir Ihre Anfrage an einen unabhängigen Fachpartner weiter, zum Beispiel eine Kanzlei für Mietrecht. Die Vermittlung ist für Sie kostenlos; die Konditionen vereinbaren Sie direkt mit dem Fachpartner. Wir selbst prüfen nicht und beraten nicht rechtlich.
Häufige Fragen zur CO2 Kostenaufteilung
Seit wann gilt die CO2 Kostenaufteilung?
Für Abrechnungszeiträume, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen (§ 11 Abs. 2 CO2KostAufG). Für ein Kalenderjahr als Abrechnungszeitraum also erstmals für 2023.
Gilt die Aufteilung auch für Fernwärme?
Ja. Das Gesetz gilt auch für die gewerbliche Lieferung von Wärme hinsichtlich der dafür eingesetzten Brennstoffe (§ 2 Abs. 1 Satz 2 CO2KostAufG). Der Wärmelieferant muss die Emissionen auf der Rechnung ausweisen.
Was passiert, wenn die CO2 Aufteilung in der Abrechnung fehlt?
Dann dürfen Sie Ihren Anteil an den Heizkosten um 3 Prozent kürzen (§ 7 Abs. 4 CO2KostAufG). Das gilt auch, wenn Einstufung oder Berechnungsgrundlagen fehlen.
Wie wird der CO2 Ausstoß je Quadratmeter gerundet?
Auf die erste Nachkommastelle (§ 5 Abs. 1 Satz 3 CO2KostAufG). Aus 11,96 Kilogramm werden 12,0 Kilogramm, und das Gebäude rutscht damit von Stufe 1 in Stufe 2.
Ich habe eine Gasetagenheizung. Bekomme ich Geld vom Vermieter?
Ja, wenn der Vermieter nach dem Stufenmodell einen Anteil trägt. Sie müssen den Anspruch innerhalb von zwölf Monaten nach der Abrechnung Ihres Gasversorgers in Textform beim Vermieter geltend machen (§ 6 Abs. 2 CO2KostAufG).
Gilt das Stufenmodell auch für Wärmepumpen?
Nein. Das Gesetz erfasst Brennstoffe, für die Emissionsfaktoren nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz festgelegt sind (§ 2 Abs. 1). Für Strom aus dem Netz fallen keine CO2 Kosten nach diesem Gesetz an.
Stand: Oktober 2026. Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.